Vielfach werden Polizeibeamte bei Einsätzen gefilmt. Ob und wann dies erlaubt ist, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich gilt, dass Aufnahmen mit Ton in der Nichtöffentlichkeit gemäß § 201 StGB strafbar sind:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Hanau soll § 201 StGB jedoch dann nicht verwirklicht sein, wenn die Beamten ihre Bodycam einschalten und ebenfalls filmen. Die „Nichtöffentlichkeit“ sei dann nicht mehr gegeben. Dennoch bietet auch diese Entscheidung keine Rechtssicherheit für die Betroffenen. Wann die „Nichtöffentlichkeit“ vorliegt und wann nicht, hängt maßgeblich von der subjektiven Betrachtungsweise der Beteiligten ab und muss im Zweifel im Nachhinein gerichtlich überprüft werden.
Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder auf öffentlichen Wegen dürfte generell die Öffentlichkeit bejaht werden.
In Bezug auf Bildaufnahmen gilt: Grundsätzlich dürfen Bildaufnahmen angefertigt werden. Entgegenstehen kann der Bildaufnahme von Personen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Bei Polizeibeamten im Dienst wird dies jedoch regelmäßig nicht einschlägig sein, da diese nicht als Privatpersonen agieren, sondern durch ihre Handlungen den Staat repräsentieren.
Die Veröffentlichung oben bezeichneter Aufnahmen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sofern der Betroffene auf den Bildern erkennbar ist, ist dessen Einwilligung notwendig. Im Kunsturhebergesetz finden sich allerdings auch Ausnahmen:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei verteidigt Sie in Bochum, Dortmund, Essen und bundesweit auf jedem Gebiet des Strafrechts. Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder die auf unserer Website genannten Kontaktdaten. Beachten Sie auch unsere 24/7 geltende Notfallnummer im Fall einer Festnahme oder (Haus-)Durchsuchung.
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